Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen
nach § 37 SGB XI
kein Anspruch
347 €
599 €
800 €
990 €
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die Zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten oder einer Rund-um-Betreuung gepflegt wer- den.
Pflegesachleistungen
nach § 36 SGB XI
kein Anspruch, jedoch Einsatz des
Entlastungsbetrags
von 131 € möglich
796 €
1497 €
1859 €
2299 €
Bis zu maximal 40 % des Sachleistungbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt ein Restbe- trag, so kann dieser bis zum Höchstsatz auf anerkannte Unterstützungs- leistungen umgewidmet werden.
Vollstationäre Pflege
nach § 43 SGB XI
131 €
805 €
1319 €
1855 €
2096 €
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen (auch teilstatio- när) haben individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätz- lichen Betreuung und Aktivierung (§ 43 b SGB XI).
Entlastungsbetrag
nach § 45 b SGB XI
131 €
131 €
131 €
131 €
131 €
Die Leistungen können eingesetzt werden für:
• Tages- und Nachtpflege
• Kurzzeitpflege
• nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45 a SGB XI)
• Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (§ 36 SGB XI)
Hinweis: Nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahme einsetzbar
Kurzzeitpflege
nach § 42 SGB XI
kein Anspruch, jedoch Einsatz des
von 131 € möglich
1854 €
1854 €
1854 €
1854 €
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1685 Euro aus noch nicht in Anspruch genom- menen Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird vom Betrag für eine Verhinderungspflege abgezogen.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht sofort mit der Gewährung des Pflege- grades 2 oder höher.
Verhinderungspflege
nach § 39 SGB XI
kein Anspruch
1685 €
1685 €
1685 €
1685 €
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1854 Euro aus noch nicht in Anspruch genom- menen Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 3539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird vom Betrag für eine Kurzzeitpflege abgezogen.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht sofort mit der Gewährung des Pflegegrades 2 oder höher.
Tages- und Nachtpfege
nach § 41 SGB XI
kein Anspruch,
jedoch Einsatz des
Entlastungsbetrags
von 131 € möglich
721 €
1357 €
1685 €
2085 €
Diese Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleis- tungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch der Leistungen der Tages- und Nachtpflege, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngrup- pe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher- gestellt werden kann.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
nach § 38 a SGB XI
224 €
224 €
224 €
224 €
224 €
Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung des
Wohnumfelds
nach § 40 SGB XI
4180 €
4180 €
4180 €
4180 €
4180 €
Der Zuschuss wird je nach Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflege- situation z.B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme.
Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln
nach § 40 b SGB XI
42 €
42 €
42 €
42 €
42 €
Versicherten stehen 42 € pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) zur Verfügung.
Pflegeberatung
nach § 7 a SGB XI
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Dies ist eine individuelle Beratung durch einen anerkannten Pflegebe- rater. Die Pflegekassen müssen hierfür feste Ansprechpartner nennen.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Anspruch 2-mal jährlich
halb-jährlich
halb-jährlich
viertel- jährlich Pflicht
viertel- jährlich Pflicht
Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine pro- fessionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Pflegeberatung zur Palliativversorgung
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Anspruch
Versicherte haben gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistun- gen der Palliativ- und Hospizversorgung sowie zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase (z. B. Patienten- verfügung, Vollmachten).